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Zum Problem der Haftung für Inhalte externer Links:
Auf der workpage.de werden Links angeboten, die auf fremde (externe)
Webseiten verweisen. Grundsätzlich kann jeder Leser dieser Website davon
ausgehen, dass diese Links auf deren Inhalt überprüft sind. Ich
verweise also nicht auf Internet-Seiten, die rassistische, pornografische,
gewaltverherrlichende Inhalte bereit stellen.
Da ich aber keinen Einfluss auf veränderte Inhalte dieser externen Links
habe und auch nicht sofort wissen kann, ob sich hinter den verlinkten Internet-Adressen
neuerdings ein anderer Anbieter mit jugend-gefährdenden Angeboten verbirgt,
mache ich die Leser unserer Website darauf aufmerksam, dass ich keine Verantwortung
für externe Links übernehmen kann.
Ich komme der Verantwortung für die Link-Angebote nach bestem Vermögen
nach.
Siehe auch: Internetrecht
Eine ausführliche Dar- und Klarstellung der Datenschutzbeauftragten
NRW zu dem Thema, was auf einer Schul-Website erscheinen darf bzw. angegeben
sein muss, findet sich hier.
Sehr lesenswert sind auch die
Sicherheitstipps des Kids-Servers Blinde Kuh.
Obwohl es sich bei der workpage.de nicht um eine Schulwebsite handelt, stammen die meisten Inhalte aus dem Unterrichts-Alltag meiner Schule. Insofern halte ich die Datenschutzbestimmungen für Schulseiten auch für die workpage.de für verbindlich.
Wenn du feststellst, dass ein Link, der auf der workpage.de angeboten wird, auf jugendgefährdende Inhalte verweist, schreib bitte eine Mail.
Zitat aus der Website http://www.e-recht24.de/haftunglinks.htm
Für eigene Inhalte haftet der Anbieter gem. § 5 Abs.1 TDG (TeleDiensteGesetz)
voll und nach den allgemeinen Gesetzen.
Für fremde Inhalte, die zur Nutzung bereitgehalten werden, kommt eine Haftung
nur dann in Betracht, wenn der Betreiber positive Kenntnis von den fremden
Inhalten hat, § 5 Abs. 2 TDG.
Für fremde Inhalte, zu denen lediglich der Zugang vermittelt wird, ist der
Anbieter gem. § 5 Abs.3 S.1 TDG nicht haftbar zu machen. Entscheidend ist
also, wie das Setzen von Links rechtlich einzuordnen ist. Hier geht die überwiegende
Meinung in der juristischen Diskussion davon aus, daß ein Link lediglich eine
Zugangsvermittlung nach § 5 Abs. 3 TDG darstellt. Eine Haftung für die fremden
Inhalte, auf die verlinkt wird, kommt nicht in Betracht. Anders soll es aber
dann sein, wenn mit Wissen und Wollen auf eine rechtswidrige Seite verlinkt
wird. Hier kann ein "Zu- Eigen- Machen" dieser Inhalte vorliegen
mit der Konsequenz, daß unter Umständen nach § 5 Abs. 1 TDG voll gehaftet
wird.
Eine zweite Meinung geht davon aus, daß der Link Setzende grundsätzlich unter
den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 TDG haftet. Dafür muß positive Kenntnis
von dem rechtswidrigen fremden Inhalt vorliegen.
Nach beiden Meinungen ist also die positive Kenntnis von den rechtswidrigen
Inhalten erforderlich. Wird der Inhalt der Seite nach Setzung des Links verändert,
kommt eine Haftung nicht in Betracht. Dies gilt aber nur so lange, bis der
Link Setzende von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt. Eine Nachforschungspflicht
soll für den Linksetzenden aber nicht bestehen. Hat der Verlinkende aber Kenntnis
von strafbaren Inhalten, genügt es nicht, sich auf der eigenen Homepage von
diesen Inhalten zu distanzieren.